• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.12.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
  • GZ
    2024-0.899.481

Straferkenntnis wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Veranstalterin des Kabelfernsehprogrammes „KRONE TV“ und Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „krone.tv“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen der SIGNA Holding GmbH, nämlich, dass die Familie Benko 2017 Zwei GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden ist und den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an die Eugster/Frismag AG und die AE Familienholding AG abgetreten hat, nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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