Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Hochkönig Tourismus GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Kabelfernsehprogramms „Hochkönig TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 31.12.2023 eingetretenen Änderungen in ihren direkten Eigentumsverhältnissen, nämlich den Austritt des Tourismusverbands Maria Alm, des Tourismusverbands Mühlbach am Hochkönig und des Tourismusverbands Dienten am Hochkönig sowie den Eintritt des Tourismusverbands Hochkönig als neuen Gesellschafter der Hochkönig Tourismus GmbH, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.