Die Beschuldigte hat es als Anbieterin des seit 08.06.2022 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „janaklar“, abrufbar unter https://www.instagram.com/janaklar, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.