Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der FAC Wien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „YouTube-Channel FAC Wien“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.