Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs 2 VStG für alle Angelegenheiten des AMD-G bestellter verantwortlicher Beauftragter der Red Bull Media House GmbH zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Satellitenfernsehprogramms „ServusTV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G, dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 14.04.2023 eingetretene Änderung in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass die Anteile der Distribution & Marketing GmbH nunmehr zur Gänze von Mark Mateschitz gehalten wurden, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben hat und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.