Die KommAustria hat auf Antrag der Hartäckerstraße 43-45 Liegenschaftsverwaltungs GmbH gemäß §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die Hartäckerstraße 43-45 Liegenschaftsverwaltungs GmbH den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes