• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.03.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SUPERFILM Filmproduktions GmbH
  • GZ
    KOA 1.960/24-201

Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SUPERFILM Filmproduktions GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf www.Willkommen-oesterreich.tv die Bestimmung des § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G idF BGBl. I Nr. 86/2015 dadurch verletzt hat, dass sie für das Jahr 2020 nicht sämtliche Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bis zum 31.12.2020 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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