• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.02.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    MMag. Elisabeth Keplinger-Radler
  • GZ
    2024-0.670.044

Rechtsverletzung wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung

1. Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass MMag. Keplinger-Radler die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 06.11.2023 bis 31.12.2024 das Fensterprogramm „Mühlviertel TV“ im Rahmenprogramm „TV1“ über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 115, Frequenz 12.663 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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