Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass es als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf,
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://t.me/rtvooe bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://odysee.com/@rtv:4 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.