• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.09.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RTV Regionalfernsehen e.U.
  • GZ
    2024-0.551.816

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass es als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf,
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://t.me/rtvooe bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://odysee.com/@rtv:4 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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