Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass es als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf,
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://t.me/rtvooe bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie
c. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://odysee.com/@rtv:4 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber