Die KommAustria hat auf Antrag der Schloss Hernstein Liegenschaftsverwaltungs GmbH & Co KG gemäß §§ 2 und 4 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die Schloss Hernstein Liegenschaftsverwaltungs GmbH & Co KG den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes