Die KommAustria hat auf Antrag der Schloss Hernstein Liegenschaftsverwaltungs GmbH & Co KG gemäß §§ 2 und 4 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die Schloss Hernstein Liegenschaftsverwaltungs GmbH & Co KG den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"