Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „justin_gym (TikTok)“ sowie „justingym_ (Instagram)“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.