• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.12.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Produktion TV Vienna (PTV Vienna)
  • GZ
    2024-0.826.272

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna) die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ptv_vienna“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@ptv_vienna, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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