Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 19.06.2024, KOA 4.560/24-008, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Antenne Salzburg“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.