• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.02.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2024-0.843.471

Zurückweisung einer Beschwerde

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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