Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.