Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR- G festgestellt, dass die Alpha Radio GmbH im digital terrestrischen Hörfunkprogramm „Austrian Power Radio“ am 30.12.2024 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:30:46 Uhr bis ca. 07:32 Uhr Werbung für das „Austrian Pub“ ausgestrahlt hat, ohne diese an deren Anfang und Ende durch akustische Trennmittel eindeutig vom redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes