Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR- G festgestellt, dass die Alpha Radio GmbH im digital terrestrischen Hörfunkprogramm „Austrian Power Radio“ am 30.12.2024 die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:30:46 Uhr bis ca. 07:32 Uhr Werbung für das „Austrian Pub“ ausgestrahlt hat, ohne diese an deren Anfang und Ende durch akustische Trennmittel eindeutig vom redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“