• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    25.10.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2024-0.737.514

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2023

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Schaffelhofer GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „INFO-TV Schaffelhofer“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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