• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.02.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2024-0.843.408

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 und § 37 Abs. 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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