Die KommAustria hat die Beschwerde von A gegen den am 02.08.2024 ab ca. 13:34:41 Uhr in der Sendung „Aktuell nach eins“ ausgestrahlten und anschließend für die Dauer von 30 Tagen unter http://on.ORF.at zum Abruf bereitgestellten Beitrag über „steigende Corona-Zahlen“ und die „Corona-Impfung“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G, iVm §§ 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
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