Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Johanna Wallisch, BA als Inhaberin des Nähschule Punkt AT e.U., vom 03.12.2024 betreffend „Onlinekurs Thema Schneiderhandwerk“, abrufbar unter www.naehschule.at, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
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