Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Johanna Wallisch, BA als Inhaberin des Nähschule Punkt AT e.U., vom 03.12.2024 betreffend „Onlinekurs Thema Schneiderhandwerk“, abrufbar unter www.naehschule.at, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"