Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von Johanna Wallisch, BA als Inhaberin des Nähschule Punkt AT e.U., vom 03.12.2024 betreffend „Onlinekurs Thema Schneiderhandwerk“, abrufbar unter www.naehschule.at, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich dabei um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF