1. Die KommAustra hat über Anzeige der ORS Comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Ausscheiden des Programmes „Kurier TV“ (vormals Schau TV) per 31.12.2023 den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Die KommAustria hat das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 09.12.2021, KOA 4.215/21-002, genehmigte Programmbouquet gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es ab 31.12.2023 wie im Bescheid angeführt lautet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen