• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.05.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#anonymisiert
  • GZ
    2024-0.870.585-11-A

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G, iVm § 4 Abs. 5, § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G sowie iVm § 4 Abs. 1 Z 1, 5 und 14, Abs. 4 und § 10 Abs. 4 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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