Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Red Bull Media House GmbH vom 22.01.2025 betreffend das Angebot „terramatermagazin.com“, abrufbar nunmehr unter https://www.servustv.com/natur/b/terra-mater/aa-1u4eangvw2111/ gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes