Die KommAustria hat aufgrund des Antrages der Red Bull Media House GmbH vom 22.01.2025 betreffend das Angebot „terramatermagazin.com“, abrufbar nunmehr unter https://www.servustv.com/natur/b/terra-mater/aa-1u4eangvw2111/ gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich um keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“