Die KommAustria hat Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 11.11.2024, GZ 2024-0.776.244, erteilten
Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II - Salzburg und Oberösterreich“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Radio MediaMarkt“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.