• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.05.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.014.191-1-A

Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers TMG Turracher Höhe Marketing GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers in 8864 Turrach, Turracher Höhe 178, zu verantworten, dass die TMG Turracher Höhe Marketing GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie in der mit Schreiben vom 14.08.2024, KOA 13.250/24-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 19.08.2024 bis 16.09.2024, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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