Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.540/24-001 (zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.06.2024, KOA 4.540/24-005), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II - Vorarlberg“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Radio MediaMarkt“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.