Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers ÖBB-BE GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers in 1020
Wien, Praterstern 3, zu verantworten, dass die ÖBB-BE GmbH & Co KG innerhalb des Zeitraums von 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie in der mit Schreiben vom 14.08.2024, KOA 13.250/24-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 19.08.2024 bis 16.09.2024, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige
Abweisung einer Beschwerde gegen die Red Bull Media House GmbH