Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 26.01.2025 von Alexander Schöpf gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass
1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „The Spirit of Cacao“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@thespiritofcacao6953, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@AlexAtlantis, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „the.spirit.of.cacao“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@the.spirit.of.cacao?_t=ZN-8t0GYuLsZtO&_r=1, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
4. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.instagram.com/alexatlantis12/, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
5. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Facebook-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.facebook.com/alexatlantis12, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und
6. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@alexatlantis12?_t=ZN-8t0FmSawChC&_r=1, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.