• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    11.03.2025
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.065.233

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienste

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 26.01.2025 von Alexander Schöpf gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass

1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „The Spirit of Cacao“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@thespiritofcacao6953, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@AlexAtlantis, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „the.spirit.of.cacao“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@the.spirit.of.cacao?_t=ZN-8t0GYuLsZtO&_r=1, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

4. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.instagram.com/alexatlantis12/, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

5. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Facebook-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.facebook.com/alexatlantis12, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und

6. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@alexatlantis12?_t=ZN-8t0FmSawChC&_r=1, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.

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