Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 26.01.2025 von Alexander Schöpf gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass
1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „The Spirit of Cacao“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@thespiritofcacao6953, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Youtube-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@AlexAtlantis, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „the.spirit.of.cacao“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@the.spirit.of.cacao?_t=ZN-8t0GYuLsZtO&_r=1, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
4. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.instagram.com/alexatlantis12/, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,
5. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Facebook-Kanal „Alex Atlantis“, abrufbar unter https://www.facebook.com/alexatlantis12, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und
6. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „alexatlantis12“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@alexatlantis12?_t=ZN-8t0FmSawChC&_r=1, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“