Die KommAustria hat den Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG und der ORS comm GmbH & Co KG „auf Ermittlung und Festlegung des WACC für die Kostenrechnung 2024“ vom 08.10.2024 wird gemäß § 96 Abs. 4 iVm § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 4 TKG 2021 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“