Die KommAustria hat den Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG und der ORS comm GmbH & Co KG „auf Ermittlung und Festlegung des WACC für die Kostenrechnung 2024“ vom 08.10.2024 wird gemäß § 96 Abs. 4 iVm § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 4 TKG 2021 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"