Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau media Wien GesmbH als Anbieterin des zu KOA 2.135/17-003 zugelassenen Satellitenfernsehprogrammes und zu
KOA 4.431/17-003, KOA 4.415/18-021 und KOA 4.434/19-009 weiterverbreitetem digital terrestrischen Fernsehprogrammes „KURIER TV“ die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Verbreitung eines Zusatzdienstes über eine Multiplex-Plattform nicht spätestens eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung schriftlich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes