• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.06.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.267.148-1-A

Strafvergügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers SOWO - So Wohnt Burgenland GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers in 7000 Eisenstadt, Marktstraße 3, zu verantworten, dass die SOWO - So Wohnt Burgenland GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie in der mit Schreiben vom 14.08.2024, KOA 13.250/24-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 19.08.2024 bis 16.09.2024, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG, an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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