Die KommAustria hat das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verletzungen von § 4 Abs. 5 Z 1 bis Z 3, § 10 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 ORF-G sowie § 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 und Z 14, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 9 ORF-G eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.