Die KommAustria hat das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verletzungen von § 4 Abs. 5 Z 1 bis Z 3, § 10 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 ORF-G sowie § 4 Abs. 1 Z 1, Z 5 und Z 14, § 4 Abs. 3 und Abs. 4 und § 10 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 9 ORF-G eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes