Der Beschuldigte hat als Obmann und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ des Vereins Produktion TV Vienna (PTV Vienna), in 1030 Wien, Hohlweggasse 6/4/15, zu verantworten, dass der KommAustria vom Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna) bis zum 31.03.2023 kein Programmquotenbericht hinsichtlich der Verbreitung 1.) europäischer Werke, 2.) europäischer Werke unabhängiger Programmhersteller und 3.) neuerer Werke unabhängiger Programmhersteller betreffend das angezeigte Programm „Produktion Vienna – PTV“ für das Jahr 2022 gemäß § 52 AMD-G übermittelt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“