• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.01.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.004/24-001

Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Der Beschuldigte hat als Obmann und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ des Vereins Produktion TV Vienna (PTV Vienna), in 1030 Wien, Hohlweggasse 6/4/15, zu verantworten, dass der KommAustria vom Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna) bis zum 31.03.2023 kein Programmquotenbericht hinsichtlich der Verbreitung 1.) europäischer Werke, 2.) europäischer Werke unabhängiger Programmhersteller und 3.) neuerer Werke unabhängiger Programmhersteller betreffend das angezeigte Programm „Produktion Vienna – PTV“ für das Jahr 2022 gemäß § 52 AMD-G übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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