• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    22.04.2025
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Jacques Wassong
  • GZ
    2024-0.863.417-5-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat auf Antrag von Jacques Wassong vom 26.11.2024, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,

1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „Jacques Wassong“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@jacques.wassong, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Instagram-Kanal „jacqueswassong“, abrufbar unter https://www.instagram.com/jacqueswassong/, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt und

3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten TikTok-Kanal „jacques.wassong“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@jacques.wassong, derzeit um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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