• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.06.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gerhard Scott
  • GZ
    2025-0.292.613-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Gerhard Scott die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er seine Tätigkeit als Anbieter der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „ennstaltv“, abrufbar seit 18.03.2017 unter https://www.instagram.com/ennstaltv, sowie „ennstalTV“, abrufbar seit 28.07.2009 unter https://www.youtube.com/@ennstalTV/videos, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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