• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.06.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.120/25-001

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria stellt im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter fest, dass die Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG in dem von ihr im Versorgungsgebiet "Kärnten" veranstalteten Hörfunkprogramm "Antenne Kärnten" am 23.07.2024 im Rahmen der Sendung "Am Nachmittag mit Miriam Klinger"

a. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 16:11:47 bis ca. 16:12:52 Uhr Schleichwerbung für die "Villacher Kirchtagstorte" und das "Parkcafé Villach" ausgestrahlt hat, und

b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 16:34:35 Uhr Werbung für "perfect-Pool[s] von Udo Maurer" ausgestrahlt hat, ohne diese von dem vorgehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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