Die KommAustria stellt im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter fest, dass die Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG in dem von ihr im Versorgungsgebiet "Kärnten" veranstalteten Hörfunkprogramm "Antenne Kärnten" am 23.07.2024 im Rahmen der Sendung "Am Nachmittag mit Miriam Klinger"
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 16:11:47 bis ca. 16:12:52 Uhr Schleichwerbung für die "Villacher Kirchtagstorte" und das "Parkcafé Villach" ausgestrahlt hat, und
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 16:34:35 Uhr Werbung für "perfect-Pool[s] von Udo Maurer" ausgestrahlt hat, ohne diese von dem vorgehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.