Die KommAustria stellt im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Hörfunkveranstalter fest, dass die Antenne Kärnten Regionalradio GmbH & Co KG in dem von ihr im Versorgungsgebiet "Kärnten" veranstalteten Hörfunkprogramm "Antenne Kärnten" am 23.07.2024 im Rahmen der Sendung "Am Nachmittag mit Miriam Klinger"
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 16:11:47 bis ca. 16:12:52 Uhr Schleichwerbung für die "Villacher Kirchtagstorte" und das "Parkcafé Villach" ausgestrahlt hat, und
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 16:34:35 Uhr Werbung für "perfect-Pool[s] von Udo Maurer" ausgestrahlt hat, ohne diese von dem vorgehenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes