Die KommAustria hat der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige
Abweisung einer Beschwerde gegen die Red Bull Media House GmbH