Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „TikTok @florablue_“, „YouTube ViktoriaSarina“ und „TikTok @ViktoriaSarina“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 vorgenommenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“