• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.03.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Wimmer Multimedia GmbH
  • GZ
    2024-0.677.621-3-A

Rechtsverletzung wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des AMD-G festgestellt, dass die Wimmer Multimedia GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 02.11.2023 bis 17.11.2024 das Fernsehprogramm „TV1“ über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1005, Frequenz 11,273 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen