Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 des AMD-G festgestellt, dass die Wimmer Multimedia GmbH die Bestimmung des § 3 Abs. 1 erster Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 02.11.2023 bis 17.11.2024 das Fernsehprogramm „TV1“ über den Satelliten ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1005, Frequenz 11,273 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes