Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ichkoche Medien GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ichkoche.at“ die Bestimmung des § 40 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria nicht bis zum 31.03.2025 eine Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung für das Jahr 2024 übermittelt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes