Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.580/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 20.05.2025, GZ 2025-0.328.814-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Niederösterreich und Nordburgenland“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme „Antenne Wien“ und „Antenne Niederösterreich“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“