Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.580/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 20.05.2025, GZ 2025-0.328.814-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Niederösterreich und Nordburgenland“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme „Antenne Wien“ und „Antenne Niederösterreich“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"