Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.580/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 20.05.2025, GZ 2025-0.328.814-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Niederösterreich und Nordburgenland“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der Programme „Antenne Wien“ und „Antenne Niederösterreich“ den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes