Die KommAustria hat die Anzeige der HT1 Medien GmbH vom 09.06.2025, betreffend den Facebook-Kanal „HT1.at“, abrufbar unter https://www.facebook.com/ht1.at, und den LinkedIn-Kanal „HT1 Medien GmbH“, abrufbar unter www.linkedin.com/company/ht1-xmedia, als audiovisuelle Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes