Die KommAustria hat die Anzeige der HT1 Medien GmbH vom 09.06.2025, betreffend den Facebook-Kanal „HT1.at“, abrufbar unter https://www.facebook.com/ht1.at, und den LinkedIn-Kanal „HT1 Medien GmbH“, abrufbar unter www.linkedin.com/company/ht1-xmedia, als audiovisuelle Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes