Die KommAustria hat die Anzeige der HT1 Medien GmbH vom 09.06.2025, betreffend den Facebook-Kanal „HT1.at“, abrufbar unter https://www.facebook.com/ht1.at, und den LinkedIn-Kanal „HT1 Medien GmbH“, abrufbar unter www.linkedin.com/company/ht1-xmedia, als audiovisuelle Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung