Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 07.01.2025 von A, geboren am 06.03.1982, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „PerfectLiving“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@PerfectLiving_AT/featured, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes