• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    15.07.2025
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.027.876-5-A

Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst

Die KommAustria hat aufgrund des Antrags vom 07.01.2025 von A, geboren am 06.03.1982, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten YouTube-Kanal „PerfectLiving“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@PerfectLiving_AT/featured, weiterhin um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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