Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Planai Grundstückssicherung GmbH als Anbieterin des digitalen Fernsehprogrammes „Schladming-Dachstein TV“ die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass die im Jahr 2023 erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der an ihr mittelbar beteiligten Raiffeisen-Landesbanken Steiermark AG nicht bis zum 31.12.2024 (insbesondere nicht im Rahmen der am 16.12.2024 erfolgten Aktualisierungsmeldung) der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF