Die KommAustria hat das Verfahren über die Säumnisbeschwerde von A betreffend seine Beschwerde gegen den ORF vom 10.09.2024 gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 ORF-G eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes