Die KommAustria hat das Verfahren über die Säumnisbeschwerde von A betreffend seine Beschwerde gegen den ORF vom 10.09.2024 gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 sowie 16 Abs. 1 und Abs. 5 Z 4 ORF-G eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF