• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.08.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.534.500-3-A

Beschwerde gegen den ORF

die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen