Die KommAustria hat auf Antrag der Radio VM1 GmbH vom 14.07.2025 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Verminderung der Anteile der Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH auf 31,5 % und von Silvano Jäger auf 3,5 % und Übernahme von 50 % der Anteile durch die Jäger Beteiligungs- und Betriebs GmbH und 15 % durch die General Consulting Management GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"