Die KommAustria hat auf Antrag der Radio VM1 GmbH vom 14.07.2025 gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Verminderung der Anteile der Senderbetriebs- und Standortbereitstellungs GmbH auf 31,5 % und von Silvano Jäger auf 3,5 % und Übernahme von 50 % der Anteile durch die Jäger Beteiligungs- und Betriebs GmbH und 15 % durch die General Consulting Management GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes