Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Planai Grundstückssicherungs GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des am 09.02.2025 von 10:00 bis 12:00 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramms „Schladming-Dachstein TV“ hergestellt hat, die eine vollständige und originalgetreue Wiedergabe des Fernsehprogramms ermöglichen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes