• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.10.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.771.120-1-A

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SV Ried Fußball GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, in Volksfestplatz 2, 4910 Ried im Innkreis, zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „SV Guntamatic Ried“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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