Die KommAustria hat Justin Bunyai gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz AMD-G aufgetragen, betreffend den audiovisuellen Mediendiensten „justingym_ (Instagram)“, abrufbar unter www.instagram.com/justingym_/, und „justin_gym (TikTok)“, abrufbar unter www.tiktok.com/@justin_gym, der KommAustria die Anzahl der Abrufe (Zuschauerzahlen) im Kalenderjahr 2024 binnen einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF