Die KommAustria hat Justin Bunyai gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz AMD-G aufgetragen, betreffend den audiovisuellen Mediendiensten „justingym_ (Instagram)“, abrufbar unter www.instagram.com/justingym_/, und „justin_gym (TikTok)“, abrufbar unter www.tiktok.com/@justin_gym, der KommAustria die Anzahl der Abrufe (Zuschauerzahlen) im Kalenderjahr 2024 binnen einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“