Die KommAustria hat auf Antrag der oe24 Radio GmbH die der Antragstellerin durch den Bescheid der KommAustria vom 20.02.2019, KOA 1.012/19-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 21.10.2024, KOA 1.012/24-024, erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung für das durch die in den Beilagen 1. bis 69.c. beschriebenen Übertragungskapazitäten, somit nunmehr auch durch die Übertragungskapazität
70. „RECHNITZ 2 (Hirschenstein) 107,7 MHz“
versorgte Gebiet erteilt wird, wobei die Beilage 70. einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen